Vereinbarte Leistung prüfen
Bereiten Sie eine Prüfung anhand des Auftrags vor. Kontrollieren Sie bearbeitete Bereiche und die vereinbarten Funktionen; bei Bedarf mit einem technischen Sachverständigen. Eine Probefahrt kann sinnvoll sein, wenn sie zum Nachweis des geschuldeten Erfolgs erforderlich und sicher durchführbar ist.
Listen Sie Beanstandungen konkret auf. „Noch nicht zufrieden“ ist weniger hilfreich als Ort, Symptom und fehlende Leistung. Bewahren Sie das Protokoll mit Datum, Beteiligten und Fotos auf.
Bekannte Mängel vorbehalten
Wer ein mangelhaftes Werk in Kenntnis eines Mangels abnimmt, muss die dafür maßgeblichen Rechte nach § 640 Absatz 3 BGB vorbehalten, um die dort genannten Mängelrechte zu erhalten. Eine allgemeine Unterschrift ohne Eintragung bekannter Beanstandungen kann deshalb problematisch sein.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Das bedeutet nicht, dass diese Mängel rechtlich bedeutungslos sind. Statt einer pauschalen Verweigerung können dokumentierte Vorbehalte und die Prüfung eines angemessenen Zurückbehaltungsrechts erforderlich sein.
Abnahme auch ohne Unterschrift?
Eine Abnahme kann je nach Umständen auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Zudem regelt § 640 Absatz 2 BGB eine Abnahmefiktion nach Fertigstellung und Fristsetzung. Bei Verbrauchern sind hierfür zusätzliche Hinweise in Textform erforderlich. Ein liegengebliebener Brief sollte deshalb nicht ignoriert werden.
Im Streit werden Auftrag, Fertigstellungsanzeige, Fristsetzung, Nutzung und Protokoll zusammen ausgewertet. Für Mängel an Reparaturarbeiten ist die Abnahme regelmäßig auch für den Beginn der Verjährung wichtig. Zahlen Sie eine streitige Schlussrechnung nicht lediglich deshalb vollständig, weil ein Saisonbeginn bevorsteht; prüfen Sie vorher, welche Rechte und wirtschaftlichen Möglichkeiten tatsächlich bestehen.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Stand: 28. September 2026. Allgemeine Informationen; eine rechtliche Beurteilung erfordert die konkreten Unterlagen und Umstände.

Ein Beitrag der Kanzlei STEINWACHS.
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs – Kanzlei & Kontakt