Die Yacht eindeutig beschreiben
Erfassen Sie Hersteller, Typ, Baujahr, Rumpfnummer, Motor und vorhandene Registrierungen. Zubehör gehört in eine Anlage: vom Beiboot über Segel und Navigationsgeräte bis zum Winterlagerbock. Fotos allein lassen oft offen, welche Gegenstände tatsächlich mitverkauft werden. Auch digitale Funktionen und übertragbare Zugänge können für den vereinbarten Nutzungsumfang wichtig sein.
Angaben zu Motorstunden, Grundberührungen, Reparaturen, Osmosebehandlungen und Wartung sollten konkret sein. Zwischen einer Erklärung über den tatsächlichen Zustand und einer bloßen Wiedergabe unbekannter Vorbesitzerangaben besteht ein erheblicher Unterschied. Unklare Formulierungen sollten vor der Unterzeichnung aufgelöst werden.
Besichtigung und Vertrag aufeinander abstimmen
Ein unabhängiges Gutachten kann technische Unsicherheiten eingrenzen. Der Kaufvertrag sollte klären, ob er bereits bindend geschlossen wird oder ob ein ausdrücklich formulierter Vorbehalt für Gutachten, Krantermin und Probefahrt besteht. Die bloße Absicht, später einen Gutachter einzuschalten, schafft kein automatisches Rücktrittsrecht.
Vereinbarte Eigenschaften und bekannte Abweichungen gehören nachvollziehbar dokumentiert. Bei einem Verbrauchsgüterkauf gelten für Abweichungen von objektiven Anforderungen besondere Voraussetzungen. Eine pauschale Klausel wie „Zustand bekannt“ ersetzt deren Prüfung nicht.
Zahlung, Eigentum und Übergabe
Prüfen Sie die Verfügungsberechtigung des Verkäufers und mögliche Rechte Dritter. Stimmen Sie Kaufpreisfälligkeit, Dokumentenübergabe, Eigentumsübertragung, Gefahrübergang und Versicherungsschutz aufeinander ab. Bei einer registrierten Yacht können besondere sachenrechtliche Regeln und Registerunterlagen maßgeblich sein.
Für Anzahlungen braucht es eine erkennbare Gegenleistung oder Sicherung. Eine Zahlung auf ein vermeintliches Treuhandkonto sollte erst erfolgen, wenn Kontoinhaber, Abwicklungsauftrag und Auszahlungsbedingungen verifiziert sind. Makler, Verkäufer und Zahlungsempfänger sind nicht zwangsläufig dieselbe Person.
Was zur Vertragsprüfung gehört
Sinnvoll sind Vertragsentwurf, Exposé, Nachrichten zu Zusagen, Inventarliste, Gutachten, Eigentumsnachweise und Zahlungsplan. Benennen Sie den vorgesehenen Liegeort und jede beteiligte ausländische Partei. Dann lassen sich Leistungsumfang, Haftung, anwendbares Recht und praktische Durchsetzbarkeit gemeinsam prüfen.
Rechnerische Orientierung mit offengelegten Annahmen.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Stand: 28. September 2026. Allgemeine Informationen; eine rechtliche Beurteilung erfordert die konkreten Unterlagen und Umstände.

Ein Beitrag der Kanzlei STEINWACHS.
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs – Kanzlei & Kontakt