Verschiedene Rechtsbeziehungen

Ein bezahlter Skippervertrag, eine Gefälligkeit unter Freunden und die Übernahme der Führung innerhalb einer Chartercrew sind rechtlich nicht identisch. Klären Sie vor dem Törn, wer Charterer ist, wer führen darf und welche Aufgaben übernommen werden.

Eine interne Crewvereinbarung kann bestimmte Fragen ordnen. Sie bindet aber nicht automatisch den Eigner, den Vercharterer, einen Geschädigten außerhalb der Crew oder einen Versicherer. Weitreichende Haftungsausschlüsse benötigen zudem eine Wirksamkeitsprüfung.

Pflichtverletzung und Beweis

Bei einer Kollision oder Grundberührung ist der Ablauf genau zu rekonstruieren. Revierregeln, Wetter, Sicht, Geschwindigkeit, Navigation und das Verhalten anderer Beteiligter können eine Rolle spielen. Dass der Skipper am Steuer stand, beantwortet noch nicht die gesamte Haftungsfrage.

Sichern Sie Logbuch, elektronische Daten, Fotos und unabhängige Zeugen. Spontane pauschale Schuldanerkenntnisse können die spätere Einordnung erschweren. Sachliche Angaben zum Ablauf und notwendige Hilfeleistungen sind davon zu unterscheiden.

Versicherung nicht voraussetzen

Prüfen Sie Yachtkasko, Haftpflicht, Skipperhaftpflicht und gegebenenfalls Kautionsdeckung anhand der tatsächlichen Bedingungen. Eine vorhandene Police bedeutet nicht, dass alle Personen, Reviere und Tätigkeiten eingeschlossen sind. Auch Rückgriff und Selbstbeteiligung müssen betrachtet werden.

Für die anwaltliche Prüfung sind Charter- und Skippervertrag, Qualifikationsnachweise, Policen und eine möglichst zeitnahe Ablaufdarstellung hilfreich. Bei Verletzungen, behördlichen Ermittlungen oder großen Sachschäden sollten zivilrechtliche, versicherungsrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Fragen koordiniert werden. Das Portal ersetzt keine nautische Entscheidung in einer Gefahrensituation.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Stand: 28. September 2026. Allgemeine Informationen; eine rechtliche Beurteilung erfordert die konkreten Unterlagen und Umstände.

Stephan Steinwachs

Ein Beitrag der Kanzlei STEINWACHS.
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