Vertragspartner und Leistungsumfang
Bei einer Bareboat-Charter steht regelmäßig die Gebrauchsüberlassung der Yacht im Vordergrund. Kommen weitere Reiseleistungen oder ein anderes Leistungspaket hinzu, kann eine andere rechtliche Einordnung erforderlich sein. Ein Skippervertrag oder eine Vermittlung ist nicht automatisch Teil desselben Vertrags.
Prüfen Sie Bootstyp, zugesagte Ausstattung, zulässige Personenzahl, Übergabezeiten und Rückgabeort. Ersatzbootklauseln sollten erkennen lassen, welche Abweichungen akzeptiert werden müssen. Auch Treibstoff, Endreinigung, Bettwäsche und Hafengebühren können den Gesamtpreis verändern.
Revier, Qualifikation und Versicherung
Vorgaben zu Reviergrenzen, Nachtfahrten, Qualifikation und bestimmungsgemäßer Nutzung können vertragliche und versicherungsrechtliche Folgen haben. Lassen Sie sich die tatsächlich maßgeblichen Bedingungen geben. Ein allgemeiner Hinweis auf eine Kaskoversicherung erklärt noch nicht Selbstbehalt, Ausschlüsse oder Rückgriffsrisiken.
Klären Sie außerdem, wer für Crewmitglieder und zusätzliche Skipperleistungen Vertragspartner wird. Eine Kautionsversicherung und eine Haftpflichtversicherung decken nicht zwangsläufig dieselben Risiken.
Übergabe und Störung vorbereiten
Ein vollständiges Übergabeprotokoll schützt beide Seiten. Dokumentieren Sie Vorschäden und fehlendes Inventar, bevor die Yacht genutzt wird. Erfragen Sie den erreichbaren Ansprechpartner für technische Störungen und halten Sie vereinbarte Meldewege fest.
Bei festen Charterterminen besteht nicht ohne Weiteres ein vierzehntägiges Widerrufsrecht für eine Onlinebuchung; insbesondere die gesetzlichen Ausnahmen für termingebundene Freizeitdienstleistungen müssen geprüft werden. Eine vertragliche Stornomöglichkeit ist eine andere Frage. Lesen Sie deshalb Rücktritts-, Umbuchungs- und Ersatzteilnehmerregeln vor der Zahlung.
Rechnerische Orientierung mit offengelegten Annahmen.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Stand: 28. September 2026. Allgemeine Informationen; eine rechtliche Beurteilung erfordert die konkreten Unterlagen und Umstände.

Ein Beitrag der Kanzlei STEINWACHS.
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs – Kanzlei & Kontakt